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Neue nichtfinanzielle Berichtspflichten ab 2017

Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten

Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen.

Damit setzt die Bundesregierung die sogenannte CSR-Richtlinie um. CSR steht für Corporate SocialResponsibility, also für die Verantwortung von Unternehmen, für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Nach dem Gesetzentwurf müssen bestimmte große, insbesondere am Kapitalmarkt tätige Unternehmen, in ihren Lageberichten künftig verstärkt auch nichtfinanzielle Themen darstellen. Erforderlich werden dabei vor allem Angaben über Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung.

Unternehmen werden heute nicht mehr nur nach ihren Finanzdaten bewertet. Investoren, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher verlangen zu Recht mehr und bessere Informationen. Dazu zählen Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange genauso wie die Achtung der Menschenrechte oder Konzepte zur Korruptionsbekämpfung. Wir wollen die Transparenz im Bereich der unternehmerischen Verantwortung weiter stärken. Große Unternehmen sollen daher verpflichtet werden, auch über wesentliche nichtfinanzielle Belange zu berichten.“
Heiko Maas, Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Neue nichtfinanzielle Berichtspflichten: Künftig müssen bestimmte große, insbesondere börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern im Lage- bzw. Konzernlagebericht oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht ihre wesentlichen Risiken darstellen, die im Hinblick auf Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung bestehen. Zudem sind insbesondere auch Angaben zu den Konzepten erforderlich, welche die Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgen.
  • Angaben zu Diversitätskonzepten: Darüber hinaus haben bestimmte börsennotierte Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen zu ergänzen.
  • Erweiterung der Sanktionsregelungen: Schließlich werden die im Handelsbilanzrecht heute schon bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften auf Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten erweitert und der bisherige maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben.

Die Neuregelungen sollen erstmals für im Jahr 2017 beginnende Geschäftsjahre der Unternehmen wirksam werden.

Quelle: BMJV

Anmerkung IASA e.V.:

Als Organisation, die sie sich das Thema Nachhaltigkeit zum Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten gesetzt hat, ist die IASA mit allen Aspekten der Nachhaltigkeitsberichterstattung und insbesondere mit der neuen nichtfinanziellen Berichtserstattung nach der neuen CSR-Richtlinie bestens vertraut.

Mit dem von uns entwickelten Gütesiegel IASA Certified Sustainability® zeichnen wir Unternehmen aus, die nachweislich nachhaltig wirtschaften. Für das dem Gütesiegel zugrundeliegende Zertifizierungssystem Sustainability. Now.® haben wir nun ein neues CSR-Modul entwickelt, das als Ergebnis einen nichtfinanziellen Bericht nach den Vorgaben der CSR-Richtlinie erzeugt, der ab dem 1. Januar 2017 für Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern verpflichtend ist.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu der neuen Berichtspflicht und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres CSR-Reports: zum Kontaktformular

Michael Wühle, Vorstand IASA e.V.


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